Allgemeine Geschäftsbedingungen der FORMCASE GmbH
1. ALLGEMEINES
1.1 Für alle Angebote und Verkäufe gelten ausschließlich diese Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist; Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.2 Verträge auf der Basis dieser Bedingungen bleiben verbindlich, auch wenn einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden. An die Stelle der unwirksamen Bedingung oder einer ausfüllungsbedürftigen Lücke soll vielmehr eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben, oder, hätten Sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.
2. ANGEBOTE / MUSTER
2.1 Die Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Die in Angeboten, Prospekten, und Kostenvoranschlägen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sind nur annähernd maßgebend; diese sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher ausdrücklicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.
2.3 Das Eigentums- und Urheberrecht für technische Unterlagen und Kostenvoranschläge als Bestandteile des Angebotes bleibt vorbehalten. Der Empfänger des Angebotes ist verpflichtet, diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen und sie auf Verlangen – einschließlich zwischenzeitlich gefertigter Kopien – unverzüglich an FORMCASE UG zurückzugeben.
2.4 Offenbare Angebotsfehler können bis zur Auftragsbestätigung berichtigt werden.
3. BESTELLUNG / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
3.1 Mit seiner Auftragserteilung (Bestellung) erkennt der Besteller diese Bedingungen an.
3.2 In jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten durch den Besteller erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben (z. B, „wie gehabt“) in der Bestellung entstehen, wird nicht gehaftet.
3.3 Der Vertrag gilt nach Eingang der Bestellung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FORMCASE UG als abgeschlossen. Schweigen gilt nicht als Annahme und führt nicht zum Vertragsschluss. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend: dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw.
3.4 Erhält FORMCASE UG nach Absendung der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder eine entsprechend ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und/oder seine Zahlungsweise, so kann FORMCASE UG entweder ihre Leistung von einer vorherigen Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.5. Nach Erhalt der von der FORMCASE UG verschickten Auftragsbestätigung ist diese vom Besteller innerhalb einer Woche auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Änderungen an der Bestellung sind innerhalb dieser Frist kostenfrei möglich. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen neben zusätzlichen Kosten ggf. zu einer Verzögerung des Lieferzeitpunktes um bis zu zwei Wochen.
3.6. Die FORMCASE UG verschickt ein bis zwei Wochen vor geplanter Auslieferungswoche ein Lieferavis mit Angabe des Anliefertages, welcher im Vorfeld mit dem Besteller/Kunden abgestimmt wurde. Änderungen an der Bestellung sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die Produktions- und Logistikprozesse in Abhängigkeit dieser Avisierungen geplant und durchgeführt werden. Sollten vom Kunden/Besteller nach diesem Zeitpunkt Änderungen der Lieferverschiebungen gewünscht oder notwendig sein, entstehen ggf. zusätzliche Kosten für bereits produzierte Bauteile oder Montageleistungen. Lieferfristen im Rahmen einer Tourenauslieferung verschieben sich um zwei Wochen. Sollte vom Kunden/Besteller eine frühere direkte Anlieferung gewünscht oder notwendig sein, hat der Kunde/Besteller die Kosten der Direktlieferung zu tragen.
3.7 Von der FORMCASE UG bestätigte Fixtermine sind für beide Seiten ab Zustellung des Lieferavis von der FORMCASE UG an den Kunden/Besteller bindend. Die ggf. anfallenden Kosten einer gewünschten oder notwendigen Verschiebung des Fixtermins sind von demjenigen zu tragen, der die Verschiebung initiiert.
3.8. Rücktritt/Stornierung/Warenrücknahme
„Kommt der Vertrag auf Wunsch des Bestellers nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch FORMCASE UG zur Aufhebung, behält sich FORMCASE UG vor, die Transport- und Montagekosten sowie die für die Rücknahme der Ware entstehenden Aufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. In jedem Fall wird eine Verwaltungspauschale von 10% berechnet.
Bei für den Besteller besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Ebenso ist für Waren, die der Besteller in Gebrauch hatte, der Rücktritt ausgeschlossen.“
4. PREISE, PREISVORBEHALT, ZAHLUNGEN
4.1 Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten inkl. Verpackung ohne jeden Abzug.
4.2 Sollten bei den für den Auftrag maßgebenden Kostenfaktoren wesentliche und unvorhergesehene Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eintreten, so bleibt eine entsprechende, angemessene Preisangleichung vorbehalten, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Liefertag ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt.
4.3 Zahlungen sind ausschließlich auf die auf den Geschäftsbriefen angegebenen Konten zu leisten.
4.4 Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen (…innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles beglichen,…), befindet sich der Kunde/Besteller im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Verzugsfall werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bzw. 5% über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, p. a. berechnet.
4.5 Der Besteller kann gegenüber Ansprüchen von FORMCASE UG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
5. LIEFERZEIT
5.1 Für die Lieferzeit ist stets der in der Auftragsbestätigung genannte Termin maßgebend. Sollte eine bestimmte Kalenderwoche als Lieferzeit vereinbart sein, bleibt der Auslieferungstag in der bestätigten Woche FORMCASE UG vorbehalten. Die FORMCASE UG informiert Sie ein bis zwei Wochen vor Auslieferung per Lieferavis über das genaue Anlieferdatum. Ist lediglich eine Lieferfrist angegeben, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Alle Lieferzeiten und -fristen verlängern sich angemessen, wenn die Voraussetzungen der Regelung 8.1 vorliegen.
5.2 Die Lieferzeit ist im Geschäftsbereich mit Handelspartnern eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unsere Standardlieferzeit beträgt 4-5 Wochen ab Werk nach Auftragsklarheit.
5.3 Der Besteller kann FORMCASE UG nach Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit in Verzug setzen, hat jedoch eine Nachlieferfrist von 3 Wochen zu gewähren. Entsteht dem Besteller infolge einer von FORMCASE UG verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so beträgt die Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Weitergehende Schäden werden nur in den Fällen der Regelung 12.6 ersetzt.
  Stand: März 2016
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FORMCASE UG
5.4 Die Einhaltung der Lieferzeit/-frist seitens FORMCASE UG setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.5. Wurde ein fester Liefertermin (Tag und Uhrzeit) vereinbart, haftet FORMCASE UG, wenn der Termin nicht eingehalten wird, nur für eigenes Verschulden. FORMCASE UG haftet nicht für Überschreitungen der Lieferzeit, falls diese durch Umstände, die FORMCASE UG nicht zu vertreten hat, verursacht werden. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im Betrieb einer Zuliefererfirma, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
6. AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
6.1 Konstruktive Änderungen, die den Gebrauchswert des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, können ohne Benachrichtigung des Bestellers vorgenommen werden. Alle Angaben in den Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. über Abmessungen, Gewicht und Inhalt verstehen sich mit den branchenüblichen Toleranzen, soweit sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Für Materialstärke, Güte und Gewicht gelten die Bedingungen des deutschen Normenausschusses.
6.2 Teillieferungen und damit Teilberechnungen sind zulässig.
7. GEFAHRÜBERGANG
7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder wer den Transport durchführt.
Das gilt auch bei Teillieferungen.
7.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die FORMCASE UG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8. LIEFERUNGS-(LEISTUNGS-)VERHINDERUNG
8.1 Bei Ereignissen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Brand, Mobilmachung und Krieg oder aus anderen Ursachen, die außerhalb des Einflussbereichs der FORMCASE UG liegen, entstanden sind, ist FORMCASE UG berechtigt, entweder eine entsprechende angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich FORMCASE UG in Verzug befindet oder die o. g. Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht hierdurch nicht, es sei denn, dass die Lieferungsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder dass Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind.
8.2 Wird FORMCASE UG die ihr obliegende Lieferung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des anfänglichen Unvermögens oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. ENTGEGENNAHME UND ANNAHMEVERZUG
9.1 Lieferungen sind auch bei unerheblichen Mängeln vom Besteller entgegenzunehmen.
10. NICHTERFÜLLUNG DES BESTELLERS
Nimmt der Besteller frist- und ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht an, bleibt er verpflichtet, den Kaufpreis in der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, den entstehenden Verzugsschaden, wie z.B. doppelte Anlieferung und Zwischenlagerung zu zahlen. In diesem Fall trägt der Besteller das Risiko der Einlagerung.
Verzögert sich die Abnahme des Bestellers um mehr als vier Wochen und hat FORMCASE UG diese Verzögerung nicht zu vertreten, ist FORMCASE UG berechtigt, wahlweise die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nach § 32 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Diese Rechte stehen FORMCASE UG auch dann zu, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig gestaltet oder fällige Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß gezahlt werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche z. Zt. der Säumnis des Bestellers bestehenden Verträge.
11. GEWÄHRLEISTUNGS- UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Für die Gewährleistung, zu der auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, und sonstige Haftung von FORMCASE UG gelten die nachfolgenden Regelungen:
11.1 FORMCASE UG leistet Gewähr für die einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Falls nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern ist, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Regelung 7 bzw. 11.
11.2 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, übliche oder natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne Einwilligung von FORMCASE UG vorgenommener Veränderung oder Reparatur durch den Besteller oder Dritten. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z. B. in der Eigenschaft des Materials liegende Farb- oder Strukturabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der üblichen oder schriftlich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
11.3 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.
11.4 Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich – jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gemäß Regelung 7 bzw. 11 – nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Alle Mängelrügen sind an den Hauptsitz der FORMCASE UG, nicht an seine Niederlassungen zu richten. FORMCASE UG ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen von FORMCASE UG an diese zurückzusenden; die Transportkosten werden übernommen, sofern die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von FORMCASE UG Änderungen etc. an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FORMCASE UG
11.5 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge geht die Gewährleistung von FORMCASE UG nach eigener Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt FORMCASE UG diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der FORMCASE UG seinen Verpflichtungen nachkommen muss. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten von FORMCASE UG vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich durch den Besteller oder einen Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FORMCASE UG – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
11.6 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. FORMCASE UG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind; vor allem haftet FORMCASE UG nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten von FORMCASE UG sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FORMCASE UG – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen (einschließlich evtl. Kosten und Zinsen) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von FORMCASE UG. Dies gilt auch für die Einstellung von Einzelansprüchen in eine laufende Rechnung und für Forderungen, die gegen den Besteller im Zusammenhang mit den Liefergegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträglich erworben werden, solange der Eigentumsvorbehalt noch nicht wegen eines Ausgleichs der Forderungen aus dem Vertrag untergegangen ist. Der Besteller trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware.
12.2 Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Ware; FORMCASE UG erwirbt im wertanteiligen Verhältnis hieran Miteigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und zu sichern.
12.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Verkauft der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte, so gilt die Forderung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungsendbetrages von FORMCASE UG bereits jetzt als an diese abgetreten. FORMCASE UG nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen von FORMCASE UG ist der Besteller verpflichtet (wozu auch FORMCASE UG berechtigt ist), diese Abtretung dem Dritten mitzuteilen und alle Auskünfte zu erteilen, die FORMCASE UG zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt.
12.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an FORMCASE UG abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller FORMCASE UG unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder einer Wiederherbeischaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. Bei Unterlassung oder verspäteter Mitteilung seitens des Bestellers ist dieser zum Ersatz des uns entstehenden Schadens verpflichtet.
12.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch FORMCASE UG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, FORMCASE UG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
12.6 FORMCASE UG wird die nach den vorstehenden Regelungen ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
13.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort der Hauptsitz der FORMCASE UG.
13.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der FORMCASE UG zuständige Gericht.
14. RECHTSWAHL
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung; UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
15. ÄNDERUNGEN
Jede Änderung der Anschrift des Bestellers oder der Lieferanschrift Ist uns sofort schriftlich anzuzeigen, da sonst ggf. erforderliche Ermittlungen auf Kosten des Bestellers vorgenommen werden.
16. DATENSCHUTZ
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertrages zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung, Buchführung) Daten zu seiner Person unter Beachtung des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.